moin bolle,
kleine pakete (UV-3R) gehn auch manchmal ohne zollzahlung an die empfænger..
Wenn du Pech hast bekommst gar nichts....
Außer du bist Funkamateur und nimmst das Scheinchen mit(Dann sorgst du für die Konfirmität des Artikels..)
Hier mal die zutreffenden Gesetze(aus anderem Forum geklaut)
Maßgebliche Vorschrift ist das Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Aus §7 ergibt sich, dass in diesem Fall der Käufer, da er das Gerät in die EU bringt, für die Konformitätsbestimmungen zu sorgen hat:
[TABLE="align: center"]
[TR]
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Zitat:[/TD]
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[TR]
[TD="class: quote"]§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt,
haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen
durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren
zu erbringen.[/TD]
[/TR]
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Wie hier schon öfter erwähnt gibt es im FTEG allerdings eine spezielle Bestimmung für Funkamateure:
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[TD]
Zitat:[/TD]
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[TR]
[TD="class: quote"]§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetze
...
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind.
Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende
Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche
Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden
Es geht hier allerdings um die Einfuhr in den EG Raum
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[TR]
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Zitat:[/TD]
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[TR]
[TD="class: quote"]FTEG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).
Ich würde auf jeden Fall die Lizenz mitnehmen und mich auch bei der Abholung auf das Gesetz stützen, in dem du z.B. angibst, dass du das Gerät zwecks Modifikation für das Afu-Band in die EU einführst.
Nachzulesen im §1 Abs 3 FTEG
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Walter