Die Gebührenordnung legt 130 € Anmeldegebühren je Funknetz sowie etwa 1,25 bis 15,00 € je Funkgerät fest.
Die Gebühren sind also nicht abhängig von der Anzahl der genehmigten Funkkanäle, sondern nur von der Anzahl der angemeldeten Geräte.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur die tatsächlichen Kosten, die mit der Frequenzzuteilung und Überwachung zusammenhängen,
auf die Funkteilnehmer umzulegen sind.
Die Gebühren werden jährlich neu errechnet.In Deutschland gibt es im Landfunk nur Zulassungen in 20 kHz Kanabandbreite.
Gibt auch Befreiungen!
http://www.gesetze-im-internet.de/fgebv/__2.html
Hier noch das Wichtigste beim Betriebsfunk
Erteilung eines Kanals für den Betriebsfunk
Das Funknetz eines Betriebsfunks ist aus einer ortsfesten Funkanlage und mehreren mobilen Funkstellen aufgebaut.
Dies können sowohl Fahrzeugfunkanlagen als auch Handfunkgeräte sein.
Die Bundesnetzagentur genehmigt pro Betriebsfunknetz einen Versorgungsbereich mit einem Radius zwischen 10 und 19 Kilometern.
Pro Kanal sind maximal 100 Funkgeräte zugelassen.
Der Kanal, also die Frequenz, wird dem Unternehmen von der Bundesnetzagentur zugeteilt.
In der Genehmigung werden neben der zugeteilten Betriebsfrequenz auch die Antennenhöhe,
die Art der Antenne und die abgestrahlte Sendeleistung verbindlich festgelegt.
Zusätzlich wird eine verpflichtende Vorgabe hinsichtlich des Standorts der ortsfesten Funkanlage getroffen.
Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach dem sogenannten Rautenplan, der für ganz Deutschland gilt.
Die gesamte
Landkarte Deutschlands wird mit diesem in Kleinrauten gegliedert, die wiederum insgesamt neun Großrauten bilden.
Jede dieser Großrauten entspricht einem Frequenzgebiet, auf das alle zur Verfügung stehenden Frequenzen aufgeteilt werden.
Sich wiederholende Frequenzen besitzen dank dieser Aufteilung eine größtmögliche geografische Entfernung,
sodass eine Überlagerung einzelner Frequenzen nahezu ausgeschlossen ist.
Da im Betriebsfunk nur eine begrenzte Anzahl an Funkfrequenzen zur Verfügung steht, erfolgt oft die Vergabe von Frequenzen,
die mit anderen Genehmigungsinhabern gemeinschaftlich genutzt werden müssen.
Eingehalten wird dabei die Maximalzahl von 100 Funkgeräten je Kanal und Kleinraute nach dem Rautenplan.
Dennoch kann dieses Vergabeverfahren dazu führen, dass fremde Gespräche an den eigenen Geräten eingehen.
Um dies zu verhindern, gibt es eine Reihe von Methoden, wie beispielsweise das 5-Ton-Folge-Verfahren.
Mithilfe solcher Methoden können Fremde ausgesperrt werden, sodass nur die eigenen Geräte abgehört werden können.
Ausnahme: geografisch festgelegtes Funkgebiet für nicht ortsgebundene Funkanlagen
Bei einem Funkgerät, das keine Feststation besitzt, muss eine Wanderfrequenz beantragt werden.
Diese wird dann für ein geografisches Gebiet genehmigt wie zum Beispiel für die gesamte Stadt Frankfurt am Main oder die Region Bayerischer Wald.
Diese Möglichkeit wird hauptsächlich von Bauarbeiten mit Wanderbaustellen genutzt.
Teilweise ist der Funk in diesen Frequenzen aber schwierig, da sie aufgrund ihrer zahlenmäßigen Beschränktheit überlaufen sind.
Auch wenn Sie ein Handfunkgerät besitzen, das in den meisten Fällen keine Feststation besitzt,
kann eine Frequenz aus dem geografischen Bereich verliehen werden.
Diese muss ebenfalls bei der Bundesnetzagentur beantragt werden.
Kosten und Gebühren für den Betriebsfunk
Prinzipiell sind alle Gebühren genau festgelegt, sodass es zu keinen versteckten Kosten bei der Nutzung des Betriebsfunks kommen kann.
Selbstverständlich ist der Funkspruch selbst kostenfrei. Dennoch verlangt die Bundesnetzagentur eine Anmeldegebühr.
Zusätzlich fallen Anmeldegebühren für jedes zu registrierende Funkgerät an.
Diese sind abhängig von der Anzahl der genehmigten Geräte.
Jene Gebühren sind keine Fixkosten, sondern werden jährlich neu errechnet.
Dies ergibt sich aus der Vorgabe des Gesetzgebers, die besagt,
dass nur die tatsächlich entstehenden Kosten der Frequenzzuteilung und Überwachung auf die Funkteilnehmer umzulegen sind.
Walter