Du hast aber einen komischen Anbieter??
http://www.mark-e.de/Home/Privatkunden.aspx
Spass beiseite..
Erst mal das Gesetzliche...
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von elektrischen Ausrüstungen in Kfz.
BMVBW S 33/37.25.81-01/37.25.81-02 vom 16. 8. 2002 (VkBl S 554): Auf Grund einer Vielzahl von Anfragen über mögliche Verfahrensweisen wird zur Klarstellung und einheitlichen Anwendung der Vorschriften Folgendes bekannt gegeben:
Die Umsetzung der Rili 72/245/EWG (Elektromagnetische Verträglichkeit) zuletzt geändert durch die Rili 95/54/EG erfolgte durch § 55a. Danach haben ua die ab dem 1. 10. 2002 erstmals in den Verkehr kommenden Fz u ihre elektrische Ausrüstung den Anforderungen dieser Rili zu genügen. Werden Ausrüstungen, die schon einmal in Fz eingebaut waren u nicht nach der og Rili genehmigt sind oder nur eine CE-Kennzeichnung besitzen, erneut in Fz eingebaut, die ab dem 1. 10. 2002 in den Verkehr kommen und somit og Rili erfüllen, kann es gemäß § 19 Abs 2 zum Erlöschen der BE kommen. Zu nennen ist hier die mögliche Überschreitung der Bezugsgrenzwerte für Störaussendungen, die für FzTeile in der Rili 72/245/EWG festgelegt sind. Folgendes Beispiel soll den Grundsatz darstellen:
Für so genannte ältere Beistellteile (zB Fahrscheindrucker, Fahrscheinentwerter, Fahrzielanzeigen usw), die in neuen Bussen weiter verwendet werden, soll die Einhaltung der Bezugsgrenzwerte der Störaussendung sichergestellt werden.
Da diese Beistellteile bereits in den Verkehr gebracht worden sind, ist die Erlangung der in § 19 Abs 3 genannten Nachweise nicht mehr möglich. Diese können in der Regel nur vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines FzTeils erlangt werden. Deshalb wird Folgendes festgelegt:
Nicht genehmigte, schon einmal in Fz eingebaute elektrische Ausrüstungen, die ab dem 1. 10. 2002 in erstmals in den Verkehr kommende Fz eingebaut werden sollen, müssen die technischen Anforderungen – hier die Bezugsgrenzwerte für Störaussendungen – der og Rili einhalten.
- Dazu genügt die Vorlage einer Herstellerbestätigung des Teileherstellers zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen zur Störaussendung gemäß Anhang VII und VIII der og Rili, welche durch einen anerkannten oder akkreditierten TD zu bestätigen ist.
- Alternativ kann hierzu auch von Dritten ein Gutachten zur Störaussendung gemäß Anhang VII und VIII der og Rili eingeholt werden. Dazu ist für die Prüfungen nach og Rili ein anerkannter oder akkreditierter TD zu beauftragen.
Ist aber völliger Nonsens...
Die Autohersteller wollen sich nur "freikaufen"....
Und der Kunde soll Neuwaren einbauen....
Einen Blaupunkt "Frankfurt" mit LMKU darf man nicht mehr ohne weiteres in einen neuen PKW einbauen...
Genau so gilts für alte Funkgeräte....
Man muß also erst mal herausfinden, ob es den Hersteller eines älteren Gerätes überhaupt noch gibt;
und selbst wenn, bleibt offen, ob der nun bereit ist, entsprechenden Aufwand zu treiben, um eine solche Bestätigung guten Gewissens ausstellen zu können...
Nur wie soll der Nachweis einer eventuellen Gefährdungsmöglichkeit i. S. d. § 19 (2) StVZO in einem anhängigen Gerichtsverfahren erbracht werden????.
Alles Blödsinn
Wohl die gleiche "Logik", die zwar ausdrücklich verbietet, vom Handydisplay die Uhrzeit abzulesen, nicht aber den beidhändigen Gebrauch eines Gameboy oder sonstiger Gerätschaften...
Walter