W
Wasserbueffel
Guest
Finde ich gut,nur hätte man den Digitalbereich vom Analogbereich trennen können.
So sendet alles(digital und analog) mit verschiedenen Rastern durcheinander....
Gemäß heute veröffentlichtem Amtsblatt 18/2016 der Bundesnetzagentur gibt es mit Verfügung Nr. 42/2016
eine neue Allgemeinzuteilung für Jedermannfunk PMR446, amtsdeutsch:
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,2 MHz für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten („PMR446“)
Im Kern werden damit zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten zugeteilt:
- für analoge Frequenznutzung nunmehr 16 Kanäle von 446,00625 bis 446,19375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz (bisher waren es acht, von 446,00625 bis 446,09375 MHz);
- für digitale Frequenznutzung 16 Kanäle von 446,103125 bis 446,196875 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 6,25 kHz und weitere acht Kanäle von 446,10625 bis 446,190375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz (bisher keine);
- sowie zusätzlich ab 1. 1. 2018 weitere 16 Kanäle von 446,003125 bis 446,096875 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 6,25 kHz und weitere acht Kanäle von 446,00625 bis 446,090375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz.
Zugelassen ist jeweils eine maximale äquivalente Strahlungsleistung 0,5 W (ERP). Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG)
Kompletter Wortlaut
http://www.bundesnetzagentur.de/Sha...Vfg_42_PMR_446.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Walter
So sendet alles(digital und analog) mit verschiedenen Rastern durcheinander....
Gemäß heute veröffentlichtem Amtsblatt 18/2016 der Bundesnetzagentur gibt es mit Verfügung Nr. 42/2016
eine neue Allgemeinzuteilung für Jedermannfunk PMR446, amtsdeutsch:
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,2 MHz für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten („PMR446“)
Im Kern werden damit zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten zugeteilt:
- für analoge Frequenznutzung nunmehr 16 Kanäle von 446,00625 bis 446,19375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz (bisher waren es acht, von 446,00625 bis 446,09375 MHz);
- für digitale Frequenznutzung 16 Kanäle von 446,103125 bis 446,196875 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 6,25 kHz und weitere acht Kanäle von 446,10625 bis 446,190375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz (bisher keine);
- sowie zusätzlich ab 1. 1. 2018 weitere 16 Kanäle von 446,003125 bis 446,096875 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 6,25 kHz und weitere acht Kanäle von 446,00625 bis 446,090375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz.
Zugelassen ist jeweils eine maximale äquivalente Strahlungsleistung 0,5 W (ERP). Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG)
Kompletter Wortlaut
http://www.bundesnetzagentur.de/Sha...Vfg_42_PMR_446.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Walter