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Marktaufsicht
FCC verhängt Vertriebsverbot gegen BAOFENG UV-5R
Written by Michael Riedel, 11.08.2018
Durch Anordnung gegen einen Grosshändler mit Sitz in Texas hat die Federal Communications Commission (FCC) am 1. August 2018 den Vertrieb und das weitere Anbieten im Internet des Funkgerätes BAOFENG UV-5R untersagt. Die Entscheidung beruht auf Erkenntnissen der Behörde aus dem Jahre 2013. Danach sollen mit dem Gerät entgegen der vorangegangenen Authorisierung und Zertifizierung durch die Behörde ohne Weiteres Aussendungen auf für die Nutzung eingeschränkten Frequenzen des Flug- und Satellitenfunks zwischen 136 MHz und 157 MHz möglich sein. Auch soll das Gerät entgegen der Zertifizierung für eine Ausgangsleistung von 1.78 Watt ausweislich der Bedienungsanleitung mit 4 Watt arbeiten können. Der Händler hatte in dem Verfahren den Vorwurf der Nutzungsmöglichkeit von eingeschränkten Frequenzen bereits eingeräumt und erklärt, dass das Gerät zukünftig nur noch Aussendungen in dem Frequenzbereich 145-155 MHz und 400-520 MHz vornehmen können soll. Die Fähigkeit des Produktes, mit einer Ausgangsleistung von 4 Watt arbeiten zu können, bestreitet er. Dem Händler wurde aufgegeben, sich binnen 30 Tagen zu erklären und die Mängel zu beseitigen. Für den Fall des weiteren nicht authorisierten Vertriebes wurden ein Zwangsgeld von 19.639 Dollar pro Tag und weitere Sanktionen angedroht.
Quelle: FCC Citation and Order - 1. August 2018 - File DA/FCC #DA-18-801, in: www.fcc.gov
Anmerkung: Der Marktaufsicht der Bundesnetzagentur ist das Verfahren von Amts wegen bekannt. Aufgrund der Verknüpfungen zwischen den Pflichten der Warenakteure zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei Funkanlagen in den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG), der Europäischen Richtlinie 2014/53/EU (RED) und der Nutzung von Frequenzen unter bestimmten Bedingungen durch den Verbraucher nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) wird in den Fachkreises schon länger diskutiert, ob ein Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr besteht.
Damit stellt sich auch die Frage, ob Modifikationen (MARS Mods) durch den Endverbraucher oder Dritte mit dem Gesetz vereinbar sind. Eine europäische Harmonisierung der Frequenzen des Amateurfunkdienstes mit einem erleichterten und diskriminierungsfreien Zugang zur Teilnahme am Amateurfunkdienst - beispielsweise durch Beibringung eines Befähigungsnachweises anstelle der behördlichen Lizenzprüfung, beschränkt auf die Verwendung von kommerziell gefertigten Funkanlagen mit dem CE Kennzeichen - sowie eine vollständige Freigabe der Frequenzen 26 MHz bis 28 MHz für die Funkanwendung CB-Funk unter Verwendung von Funkanlagen mit dem CE-Kennzeichen mit einer Ausgangsleistung bis zu 100 Watt, würde die Anforderungen an Hersteller von Funkanlagen vereinfachen und der Verwirklichung des freien Warenverkehrs genauso dienen, wie auch der Verwirklichung des Grundrechts der Kommunikationsfreiheit.
Quelle:
https://lawfactory.de/news2.html#section
FCC verhängt Vertriebsverbot gegen BAOFENG UV-5R
Written by Michael Riedel, 11.08.2018
Durch Anordnung gegen einen Grosshändler mit Sitz in Texas hat die Federal Communications Commission (FCC) am 1. August 2018 den Vertrieb und das weitere Anbieten im Internet des Funkgerätes BAOFENG UV-5R untersagt. Die Entscheidung beruht auf Erkenntnissen der Behörde aus dem Jahre 2013. Danach sollen mit dem Gerät entgegen der vorangegangenen Authorisierung und Zertifizierung durch die Behörde ohne Weiteres Aussendungen auf für die Nutzung eingeschränkten Frequenzen des Flug- und Satellitenfunks zwischen 136 MHz und 157 MHz möglich sein. Auch soll das Gerät entgegen der Zertifizierung für eine Ausgangsleistung von 1.78 Watt ausweislich der Bedienungsanleitung mit 4 Watt arbeiten können. Der Händler hatte in dem Verfahren den Vorwurf der Nutzungsmöglichkeit von eingeschränkten Frequenzen bereits eingeräumt und erklärt, dass das Gerät zukünftig nur noch Aussendungen in dem Frequenzbereich 145-155 MHz und 400-520 MHz vornehmen können soll. Die Fähigkeit des Produktes, mit einer Ausgangsleistung von 4 Watt arbeiten zu können, bestreitet er. Dem Händler wurde aufgegeben, sich binnen 30 Tagen zu erklären und die Mängel zu beseitigen. Für den Fall des weiteren nicht authorisierten Vertriebes wurden ein Zwangsgeld von 19.639 Dollar pro Tag und weitere Sanktionen angedroht.
Quelle: FCC Citation and Order - 1. August 2018 - File DA/FCC #DA-18-801, in: www.fcc.gov
Anmerkung: Der Marktaufsicht der Bundesnetzagentur ist das Verfahren von Amts wegen bekannt. Aufgrund der Verknüpfungen zwischen den Pflichten der Warenakteure zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei Funkanlagen in den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG), der Europäischen Richtlinie 2014/53/EU (RED) und der Nutzung von Frequenzen unter bestimmten Bedingungen durch den Verbraucher nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) wird in den Fachkreises schon länger diskutiert, ob ein Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr besteht.
Damit stellt sich auch die Frage, ob Modifikationen (MARS Mods) durch den Endverbraucher oder Dritte mit dem Gesetz vereinbar sind. Eine europäische Harmonisierung der Frequenzen des Amateurfunkdienstes mit einem erleichterten und diskriminierungsfreien Zugang zur Teilnahme am Amateurfunkdienst - beispielsweise durch Beibringung eines Befähigungsnachweises anstelle der behördlichen Lizenzprüfung, beschränkt auf die Verwendung von kommerziell gefertigten Funkanlagen mit dem CE Kennzeichen - sowie eine vollständige Freigabe der Frequenzen 26 MHz bis 28 MHz für die Funkanwendung CB-Funk unter Verwendung von Funkanlagen mit dem CE-Kennzeichen mit einer Ausgangsleistung bis zu 100 Watt, würde die Anforderungen an Hersteller von Funkanlagen vereinfachen und der Verwirklichung des freien Warenverkehrs genauso dienen, wie auch der Verwirklichung des Grundrechts der Kommunikationsfreiheit.
Quelle:
https://lawfactory.de/news2.html#section